Verfahrensbeschreibungen

Geeignetheitsbescheinigung des Aufstellungsortes für Spielgeräte

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen möchte, benötigt dafür eine Erlaubnis (Aufstellungserlaubnis).

Wenn Sie diese Aufstellerlaubnis erhalten haben, dürfen Sie Spielgeräte nur an Orten aufstellen, die dafür geeignet sind. Dafür müssen Sie eine sogenannte Geeignetheitsbescheinigung über den Aufstellungsort beantragen.

Achtung: Mit der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten und der Geeignetheitsbescheinigung dürfen Sie keine Spielhalle eröffnen. Dazu benötigen Sie eine Erlaubnis für Spielhallen.

Zuständige Stelle

die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in der Sie die Spielgeräte aufstellen wollen

Voraussetzungen

Bei Spielgeräten gelten – je nach Art des Spielgerätes – unterschiedliche Einschränkungen für den Aufstellungsort:

Einschränkungen bei der Aufstellung von Geldspielgeräten

Geldspielgeräte (das sind Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht), dürfen nur in

  • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr vor Ort angeboten werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
  • Spielhallen und ähnlichen Unternehmen oder
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher

aufgestellt werden.

Keinesfalls dürfen Sie Geldspielgeräte an folgenden Orten aufstellen:

  • Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnliche Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
  • Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben,
  • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben,
    • die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden beziehungsweise
    • die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.

Einschränkungen bei der Aufstellung von Warenspielgeräten

Warenspielgeräte (das sind Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht) dürfen nur in

  • Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr vor Ort angeboten werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
  • Spielhallen und ähnlichen Unternehmen,
  • Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher oder
  • auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten

aufgestellt werden.

Keinesfalls dürfen Sie Warenspielgeräte an folgenden Orten aufstellen:

  • Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben,
  • Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben,
    • die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden beziehungsweise
    • die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Ausstellung einer Geeignetheitsbescheinigung für den Aufstellungsort der Spielgeräte können Sie formlos bei der zuständigen Stelle einbringen. Einige Gemeinden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.

Ihr Antrag muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Anschrift und Art der Betriebsstätte
  • Name und Anschrift des Aufstellers
  • Anzahl und Art der aufzustellenden Spielgeräte

Die Geeignetheitsbescheinigung kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks beziehungsweise der Nachbargrundstücke dient oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Die Auflagen können auch nachträglich erteilt, geändert oder ergänzt werden.

Hinweis: Wenn die Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden sollen, muss in der Geeignetheitsbescheinigung angegeben werden, ob es sich dabei um eine Schank- oder Speisewirtschaft oder um einen Beherbergungsbetrieb handelt. Gaststätte in diesem Sinn ist dabei nur ein Betrieb, in dem das gastronomische Angebot auch tatsächlich dessen Schwerpunkt bildet und nicht als bloße Nebenleistung anzusehen ist.

Erforderliche Unterlagen

Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich.

Frist/Dauer

Für die Antragstellung gelten keine Fristen. Sie dürfen die Spielgeräte jedoch erst aufstellen, nachdem Sie die Geeignetheitsbescheinigung erhalten haben.

Sonstiges

Wenn Ihnen eine Geeignetheitsbescheinigung für einen Aufstellungsort erteilt wurde, dürfen Sie die Spielgeräte nur mengenmäßig beschränkt aufstellen:

  • in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben und Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher: höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte
  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen: je zwölf Quadratmeter Grundfläche höchstens ein Geld- oder Warenspielgerät
    Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte nicht übersteigen. Die Spielgeräte müssen einzeln oder in einer Gruppe mit je höchstens zwei Geräten in einem Mindestabstand von einem Meter aufgestellt und durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,8 Meter (gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräteoberkante) getrennt werden.
  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, in denen alkoholische Getränke zum Verzehr vor Ort angeboten werden: höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte

Der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb die Spielgeräte aufgestellt werden sollen, darf die Aufstellung nur gestatten, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, Sie eine Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte besitzen und für die Spielgeräte eine Bauartzulassung der Physikalischen-Technischen Bundesanstalt vorliegt.

Kosten/Leistung

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat ihn am 26.05.2011 freigegeben.
Die hier dargestellten Informationen werden von service-bw übernommen und regelmäßig aktualisiert.