Der Winter ist da - unser Winterdienst auch!
Die Einsatzstärke
Wenn dann der Ernstfall eintritt, sind die Bediensteten des städtischen Bauhofes bestens gerüstet. Zum Einsatz kommen:
- 1 Winterdienst-Einsatzleiter,
- 7 Kraftfahrzeugführer und 3 Handräumer sowie
- 8 Fahrzeuge wie LKW’s, Unimogs, Schmalspurfahrzeuge und Transporter.
Sämtliche Fahrzeuge sind mit Räumschildern und Streuern ausgerüstet. Zusätzlich wird der Winterdienst durch 17 Fremdfirmen mit insgesamt 22 weiteren Fahrzeugen und 4 Handräumern verstärkt und unterstützt.
Die Einsatzzeiten
Die Einsatzzeiten orientieren sich an der Tatsache, dass die Straßen bis zum Einsetzen bzw. bis zum Abklingen des üblichen Berufsverkehrs geräumt sein müssen. Der wöchentlich wechselnde Winterdienstleiter beginnt um 3.00 Uhr mit den Kontrollfahrten zur Überprüfung der Straßenverhältnisse. Das Polizeirevier, zu dem eine enge Zusammenarbeit besteht, informiert ebenfalls den Winterdienstleiter von ihren Beobachtungen bei Fahrten über den Straßenzustand.
Bei Bedarf werden dann wochentags und am Wochenende ab 3.00 Uhr die Einsatzkräfte abgerufen, um kurz darauf mit den Räum- und Streuarbeiten zu beginnen. Die dafür angeordnete Rufbereitschaft dauert von 3.00 bis 22.00 Uhr.
Die Einsatzbereiche
In St. Georgen und den Stadtteilen sind für die Schneeräum- und Streudienstarbeiten Winterdienstpläne vorhanden. In diesen sind auch die Dringlichkeitsstufen festgelegt, nach denen die Arbeiten ausgeführt werden müssen.
Stark befahrene Straßen, Strecken des öffentlichen Nahverkehrs und Steigungen werden vorrangig geräumt. Um größere Verkehrsbehinderungen zu vermeiden, werden diese Bereiche bei starken Schneefällen auch öfters geräumt. Nicht verkehrswichtige Straßen werden erst ab einer Schneehöhe von 10 cm geräumt. Dadurch kann es auch einmal vorkommen, dass Seitenstraßen in Wohngebieten vernachlässigt werden und die Anlieger auf das Räumfahrzeug warten müssen.
Nach dem Straßen- und Wegegesetz für Baden-Württemberg bezieht sich die Räum- und Streupflicht lediglich auf gefährliche und verkehrswichtige Stellen der Fahrbahn. Dies bedeutet, dass ein Großteil der durchgeführten Winterdienstmaßnahmen freiwillige Leistungen bzw. Serviceleistungen der Stadt sind, da sie gemäß dem Straßengesetz nicht gefordert werden können oder sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht ableiten lassen.
Die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Räumen und Streuen
In der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege in St. Georgen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Straßenanlieger (Grundstückseigentümer und Besitzer) verpflichtet, die Gehwege entlang ihrer Grundstücke, auch bei unbebauten Grundstücken, zu reinigen, bei Schneefall zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.
Demnach sind Gehwege morgens bis 6.45 Uhr zu räumen und zu streuen, an Sonn- und Feiertagen hat der Fußgänger erst ab 8.00 Uhr Anspruch auf schnee- und eisfreie Wege. Bei entsprechendem Schneefall sind diese Arbeiten gegebenenfalls zu wiederholen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung bzw. Einsatz von Streusalz ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu begrenzen. Dies schont insbesondere die Natur, das Grundwasser sowie die Pfoten von Tieren.
Die Gehwege sind auf eine Breite von mindestens 1,0 m zu räumen bzw. zu streuen. Bei Straßen ohne Gehwege sowie in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen sind entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn bzw. entlang von Gebäuden in einer Breite von 1,0 m zu räumen bzw. zu bestreuen.
Weitere Hinweise zum Winterdienst
Häufig wird der Schnee von den Anliegern aufgrund von Platzproblemen auf die Straße geschippt oder gefräst. Diese Schneeentsorgung gefährdet jedoch den Verkehr und ist nicht zulässig. Entsteht aufgrund dieser Schneeablagerungen ein Unfall, so ist der Verursacher dafür voll haftbar.
Weiterhin ist darauf zu achten, dass im Zuge der Schneeräumung durch die Anwohner die Straßeneinlaufschächte freigelegt werden, damit bei einsetzendem Tauwetter das Schmelzwasser zügig abfließen kann.
Den Fahrern der Winterdienstfahrzeuge bereiten vielmals die parkenden Fahrzeuge in den Seitenstraßen erhebliche Probleme. Hier wäre es eine große Erleichterung, wenn beim Abstellen der Fahrzeuge daran gedacht wird, dass in den Straßen auch noch die Durchfahrt mit einer Mindestbreite von 3,0 m für Schneepflüge und Rettungsfahrzeuge gewährleistet sein muß.
Ein Hinweis der Stadtverwaltung
Im Rahmen einer guten Nachbarschaft sollte es selbstverständlich sein, dass alle Hausbewohner gemeinsam anpacken oder einen Räumplan erstellen. Vor allem älteren Menschen können die winterlichen Kehrwochen Kopfzerbrechen bereiten. Dieser Personenkreis wäre sicherlich erfreut, wenn sie mit der Unterstützung der Nachbarn rechnen könnten.
Reinigungs-, Räum- und Streupflicht.pdf (24 KB) (23,2 KB)


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