Hilfeleistungen für die Wirtschaft

Sie erhalten auf dieser Seite einen kurzen und schnellen Überblick über Arbeitsrechtliche Auswirkungen, Finanzhilfen und Fördermöglichkeiten aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise.

Für nähere Informationen zu den einzelnen Themen sind weiterführende Links beigefügt:

Rechtsverordnung des Landes Baden-Württemberg: Zur Rechtsverordnung der Landesregierung Baden-Württemberg

Aktuell gültige Übersicht des Ministeriums, welche Geschäfte geöffnet haben dürfen und welche nicht: Zur Übersicht (PDF, 58,4 KB)

Ihr
Michael Rieger
Bürgermeister


FAQ-Liste für Gewerbetreibende 

Überblick über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

Das Bundesministerium der Finanzen gibt einen Überblick über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

Mit einem FAQ "Steuern (Corona)" (PDF, 153,9 KB) gibt das Bundesministerium der Finanzen einen kurzen Überblick über die näheren Einzelheiten verschiedener steuerlicher Erleichterungen, die beschlossen wurden, um die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zu entlasten und die Liquidität bei durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zu verbessern.

Das Dokument soll laufend an die aktuelle Situation udn die sich ergebenden Fragestellungen angepasst werden und ist auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen abrufbar:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern.html?cms_pk_kwd=06.04.2020_FAQ+Corona+Steuern+&cms_pk_campaign=Newsletter-06.04.2020

Der Überblick umfasst allgemeine verfahrensrechtliche Hinweise, Ausführungen zur Stundung und den Erlass von Steuern, zur Außenprüfung, zur Lohnsteuer und abschließend allgemeine Hinweise.

Übersicht über die Wirtschaftshilfen inklusive Überbrückungshilfen

Der Deutsche Städtetag hat eine Übersicht über die Wirtschaftshilfen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zusammengestellt.

Diese Übersicht erhalten Sie hier: Corona-Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft (PDF, 249,9 KB)

Ab sofort können Unternehmen und Soloselbstständige Überbrückungshilfe Corona des Bundes beantragen. Die wichtigen Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau. (PDF, 652,4 KB)
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt folgende Eckpunkte zusammen: Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (PDF, 182,4 KB)

Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Link zum Leitfaden der BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände). Hier sind die wichtigsten Informationen zu arbeitsrechtlichen Folgen einer Pandemie dargestellt.

Leitfaden

Selbstständige und Freiberufler

Selbstständige und Freiberufler bekommen nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (§§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz) einen Verdienstausfall ersetzt. Erwerbstätige, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben in der Regel einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Die anordnende Behörde ist hierbei Ansprechpartner (Gesundheitsamt).
 
Gesetzestext:

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Kurzarbeitergeld

Muss ein Unternehmen aufgrund der Krankheitsfälle durch das Coronavirus Kurzarbeit anordnen und kommt es dadurch zu Entgeltausfällen, können Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Das Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich vom Arbeitgeber beantragt. Die Beantragung erfolgt über die zuständige Arbeitsagentur.
 
Weitere Informationen zur Beantragung erhalten Sie unter nachfolgenden Links:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Agentur für Arbeit

Vereinfachung Antrag auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II)

Seit dem 01.03.2020 bis einschließlich 30.06.2020 entfällt für einen Neuantrag auf Grundsicherung für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Die Vermögensprüfung wird dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
 
Zuständig ist im Schwarzwald-Baar-Kreis das Jobcenter.
Die Telefonnummer lautet: 07721 209777.

Auf der Homepage sind auch bereits die Infos und FAQs (explizit in Bezug auf die Corona Regelungen) eingestellt. Hier kann auch der Antrag heruntergeladen werden, sowie ein Erklär-Video angeschaut werden:

www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
 
Anträge sollen am besten eingescannt als PDF an folgende E-Mailadresse jobcenter-schwarzwald-baar-kreis@jobcenter-ge.de geschickt werden.

Es ist auch möglich den Antrag per Post einzureichen. Die Bearbeitungszeit steigt hierdurch jedoch deutlich.

Maßnahmenpaket der Bundesregierung "Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen"

Die Bundesregierung hat sich auf ein entsprechendes Maßnahmenpaket geeinigt, dieses soll Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Das Paket beruht auf vier Säulen:

Kurzarbeitergeld flexibilisieren:
u.a. erleichterte Zulassungsvoraussetzungen, zielgerichtete Anpassung der Kurzarbeiterregelung

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen:
u.a. Möglichkeit von Steuerstundungen, Vorauszahlungen leichter anpassen, auf Vollstreckungsmaßnahmen/ Säumniszuschläge wird verzichtet
Antragsformular

Milliarden-Schutzschild für Betriebe und Unternehmen:Erhöhung der Risikoübernahmen auf bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. € beim KfW-Unternehmerkredit und beim ERP-Gründerkredit-Universell 
KfW

Die Umsatzgrenze für Unternehmen beim Programm für größere Unternehmen wird von 2 Mrd. € auf 5 Mrd. € erhöht. Ebenfalls erhöht sich die Risikoübernahme auf bis zu 70 %.Bürgschaften:

Der Bürgschaftshöchstbetrag wird auf 2,5 Mio. € verdoppelt. Innerhalb von drei Tagen können eigenständige Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 € getroffen werden. Die Betriebsmittelobergrenze am Gesamtobligo wird von 35 % auf 50 % erhöht. Der Bund erhöht seinen Risikoanteil bei den Bürgschaften um 10 %.
Die Deutschen Bürgschaftsbanken

Des Weiteren sind noch weitere KfW-Sonderprogramme geplant.

Stärkung des Europäischen Zusammenhalts
unter anderem Bereitstellung von Liquidität für Banken
Bundesfinanzministerium 

Weitere Maßnahmen, die die Bundesregierung beschlossen hat:„Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige
Die Soforthilfe ist ein Programm für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe.
- Bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten
- Bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten

Wirtschaftsstabilisierungsfonds
Der Fonds enthält:
- 100 Mrd. € für Kapitalmaßnahmen
- 400 Mrd. € für Bürgschaften
- Mit bis zu 100 Mrd. € kann der Fonds bereits beschlossene KfW- Programme finanzieren.

Corona-Schutzschild

Die Landesregierung verweist auf bestehende Förderinstrumente und neue finanzielle Unterstützungsmaßnahmen

Die Bundesregierung hat sich auf ein entsprechendes Maßnahmenpaket geeinigt, dieses soll Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen. Das Paket beruht auf vier Säulen

Zu den Förderinstrumenten:

L-Bank

Bürgschaftsbank Baden-Württemberg

Soforthilfen für kleine und mittlere Unternehmen (Landesförderung)

Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die unmittelbar durch die Corona-Pandemie wirtschaftlich geschädigt sind, können ab sofort finanzielle Soforthilfemaßnahmen bei den zuständigen Kammern beantragen:

Grundsätzlich können Selbstständige ohne Angestellte und Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten einmalig bis zu 9000 Euro erhalten, die sie nicht zurückzahlen müssen. Für Firmen mit bis zu zehn Beschäftigten gibt es maximal 15 000 Euro, Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten sollen bis zu 30 000 Euro bekommen können. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten dürfen ihre Auszubildenden bei der Beschäftigtenzahl voll anrechnen.
 
Welche Summen die Unternehmen tatsächlich erhalten, ist abhängig vom Schaden, der dem Betrieb seit dem 11. März unmittelbar aus der Coronavirus-Krise entstanden ist. Die Unternehmer müssen in einer eidesstattlichen Versicherung bestätigen, dass ihre Situation durch die Corona-Krise wirklich existenzbedrohend ist.
 
Anträge auf Soforthilfe können ausschließlich und damit bürokratiearm in einem vollelektronischen Prozess online gestellt werden. Die Prüfung der eingehenden Anträge erfolgen über die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.

Hier der Link:

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg

Presseinformation der Handwerkskammer (DOCX, 30,7 KB)

Finanzamt

Beim Finanzamt kann ein Antrag auf zinslose Stundung für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Umsatzsteuer gestellt werden.

Außerdem kann ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen / des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden.
 
Antragsformular

Stadt St. Georgen

Wasser-/Abwassergebühren:
Bei den Verbrauchsgebühren rechnet die Stadt konkret das ab, was durch den Gewerbebetrieb an Leistungen von der Stadt eingefordert wurde. Wenn eine bestimmte Menge an Wasser verbraucht wird, wird nur diese abgerechnet. Das bedeutet, dass die absolute Höhe der Gebühren sinken wird, wenn die Betriebsauslastung weniger Trinkwasser erfordert. Gleiches gilt für die Abwassergebühr. Die Stadt erhebt unterjährig Vorauszahlungen, sollte Ihr Wasser-/Abwasserverbrauch niedriger ausfallen, können Sie bei der Stadt unter Angabe von Gründen eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen.

Gewerbesteuer:
Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbeertrag (ca. Gewinn) des Betriebs besteuert. Fällt dieser niedriger aus, muss weniger Gewerbesteuer bezahlt werden. Sie können beim Finanzamt die Herabsetzung der Vorauszahlungen unter Angabe von Gründen beantragen. Das Finanzamt prüft den Antrag und informiert umgehend die zuständige Gemeinde. In Ausnahmefällen kann der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen auch direkt bei der Stadt gestellt werden.
 
Stundung, Erlass:
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, zu einem gewissen Zeitpunkt etwaige öffentliche Abgaben (Verbrauchsgebühren, Grundsteuer, Gewerbesteuer) zu bezahlen, haben Sie die Möglichkeit bei der Stadtkasse eine Stundung der öffentlichen Abgaben zu beantragen. Hier müssten Sie sich mit der Stadtkasse:
Telefon 07724/87-159, E-Mail: m.hess@st-georgen.de in Verbindung setzen.
Ein Erlass von öffentlichen Abgaben kann unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls gewährt werden. Die Voraussetzungen dazu sind verhältnismäßig streng. Hier müssten Sie unter anderem die persönliche wirtschaftliche Lage bzw. die wirtschaftliche Lage Ihres Unternehmens objektiv (beispielsweise Geschäftsbücher) darlegen. Die genauen Voraussetzungen dazu würden Sie von unserer Stadtkasse (Tel. 07724/87-159, E-Mail: m.hess@st-georgen.de) erfahren.

Hinweis: Die Bearbeitungszeit kann sich aufgrund der aktuellen Situation eventuell verlängern. Während dieser Zeit werden keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt.