Barrierefreiheitserklärung
Die Stadt St. Georgen im Schwarzwald ist bemüht, ihre Webseiten und mobilen Anwendungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) sowie den technischen Anforderungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website www.st-georgen.de.
- Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Webseite ist teilweise mit § 10 Absatz 1 L-BGG vereinbar.
- Nicht barrierefreie Inhalte
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
Derzeit teilweise noch nicht barrierefrei sind Formulare, Broschüren und verlinkte PDF-Dateien. Diese werden aber Zug um Zug barrierefrei umgewandelt. Die Angestellten sind bzw. werden entsprechend geschult. Wegen der Menge an Inhalten nimmt dies jedoch einiges an Zeit in Anspruch.
Inhalte in Leichter Sprache sowie Gebärdensprache sind eingepflegt.
- Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 12. Oktober 2020 aufgrund der Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie "(EU) 2016/2102 vom 11. Oktober 2018“ erstellt und beruht auf einer Selbstbewertung.
Die Erklärung wurde zuletzt am 30. August 2021 ergänzt und überprüft.
- Rückmeldung und Kontaktangaben
Sollten Sie auf unseren Seiten dennoch auf Barrieren stoßen, bitten wir um Ihre Mithilfe: Senden Sie uns unter der E-Mail-Adresse online@st-georgen.de einen entsprechenden Hinweis mit einer Fehlerbeschreibung.
Stadtverwaltung
Hauptstraße 9
78112 St. Georgen im Schwarzwald
T: 07724 87-0
online@st-georgen.de
- Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an die Stadt St. Georgen im Schwarzwald wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls die Stadt St. Georgen im Schwarzwald nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 LBGG- DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an den kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 LBGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung Baden-Württemberg für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Simone Fischer
Landes-Behindertenbeauftragte
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/landes-behindertenbeauftragte/
Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Behindertenbeauftragter im Schwarzwald-Baar-Kreis:
https://www.lrasbk.de/Landratsamt/Dezernate/Dezernat-III-Sozialdezernat/index.php?La=1&object=tx,2961.10592.1&kat=&kuo=2&sub=0
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LBGG wird hingewiesen.